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   LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2019 - L 3 U 63/18   

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https://dejure.org/2019,86773
LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2019 - L 3 U 63/18 (https://dejure.org/2019,86773)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29.10.2019 - L 3 U 63/18 (https://dejure.org/2019,86773)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29. Oktober 2019 - L 3 U 63/18 (https://dejure.org/2019,86773)
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  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2019 - L 3 U 63/18
    Die Kausalitätsbeurteilung hat dabei auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands zu erfolgen (vgl hierzu BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).
  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2019 - L 3 U 63/18
    Danach sind nur die Ursachen rechtserheblich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl hierzu BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 15 und Nr. 17).
  • BSG, 13.09.2005 - B 2 U 4/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Einbeziehung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2019 - L 3 U 63/18
    Anhaltspunkte für die Bemessung der MdE im Einzelfall bilden die sogenannten Erfahrungswerte, die sich in der gesetzlichen Unfallversicherung im Laufe der Zeit bei einer Vielzahl von Unfallfolgen herausgebildet haben (vgl hierzu Bundessozialgericht ( BSG), Urteil vom 13. September 2005 - B 2 U 4/04 R - juris mwN).
  • BSG, 02.11.1999 - B 2 U 47/98 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verletztenrente - Einfrieren der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2019 - L 3 U 63/18
    Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachen Zusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit, die zu bejahen ist, wenn mehr für als gegen die Annahme des Ursachenzusammenhangs spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (vgl hierzu BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 67 mwN).
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